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Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona am 3. August 2006wegen des Buches von Dr. Edward Brongersma "Loving Boys"Krumme 13 online Redaktionsteam Im Sommer 2003 wurde von Dieter G. beim Hamburg Wirtschafts- und Ordnungsamt ein Online-Shop mit Büchern zum Thema der Pädophilie beantragt und genehmigt. Der Shop sollte am 1. Oktober 2003 online ins Internet gegen. Zeitgleich startete damals die 2. Medien-Hatzkampagne gegen K13online wobei sich diesmal das Hamburger Abendblatt besonders hervor tat. Durch diese Hatz kampage aufgeschreckt wurde auch die o.g. Behörde vom vorgesehenen Inhalt des Shops aufmerksam gemacht. Die Behörde überprüfte den Inhalt der K13-Seiten - insbesondere die Literaturliste - und stellte fest, dass dort ein Buch aufgelistet war, welches indiziert ist (BAnz. Nr.81 vom 30.4.1999) Bei dem Buch handelt es sich um das wissenschaftliche Werk von Dr. Edward Bronsgersma "Loving Boys" - Abgabe nur an Personen über 18 Jahren. Daraufhin leitete die o.g. Behörde mit Schreiben vom 27.10.2003 gem. § 35 Gewerbeordnung ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung ein und erstattete beim LKA Hamburg Strafanzeige. Der Online-Shop war bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht eingerichtet, sondern die Anzeige bezog sich auf die Inhalte der Literaturliste auf den K13-Seiten. Auf die eindeutig rechtswidrige Begründung der Gewerbeuntersagung gehen wir an dieser Stelle nicht im Detail ein. Das LKA Hamburg eröffnete ein Ermittlungsverfahren (Az:LKA42/5K/0747897/2003) wegen "Verbreitung pornografischer Schriften" gem. § 184 STGB. Weil Dieter G. wegen der Hamburger Vertreibungspolitik nach Unna umziehen mußte fand die Vernehmung zur Sache am 13. 1.2004 bei der Polizeidienststelle in Unna statt. Inszwischen war auf Antrag von Dieter G. in Hamburg und Unna eine Auskunftssperre wegen Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen verhängt worden (§34 Abs. 5 HmbMG). Aus den hier vorliegenden Untersuchungsakten (U-Akten) ergibt sich im Ermittlungsbericht des LKA Hamburg(1889/03) vom 17.10.2003 der folgende Sachverhalt. Auszüge:
Die Staatsanwaltschaft Hamburg (Az.7102Js 201/03) - Staatsanwältin Rickert - entscheidet in Ihrem Aktenvermerk vom 3.11.2003 jedoch wie folgt - wörtlich:
Mit Schriftsatz vom 30.März 2004 teilt die Staatsanwaltschaft Hamburg wie folgt mit - wörtlich:
(Damit waren die Fehlurteile des AG und LG Trier um den bekannten Stefan-Text im PRD gemeint) In Trier bzw. beim OLG Koblenz gab es bekanntlich einen klaren Freispruch mit Gerichtsrüge gegen alle Vorinstanzen. Postwendet nahm die Staatsanwaltschaft Hamburg das Verfahren wieder auf und beantragte erfolgreich beim Amtsgericht Hamburg-Altona einen Strafbefehl. Mit Schriftsatz vom 23.12.2005 - zugestellt am 11.1.2006 - lautet der Strafbefehl wie folgt:
Mein Rechtsanwalt im damaligen Trierer-Justizskandal und heutiger Verteidiger Ra Leonard Grassmann München hatte bereits am 18.02.2004 in seinem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft folgendes mitgeteilt - wörtlich:
Gegen den o.g. Strafbefehl wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt und die obige Begründung erneut überhand. Aufgrund dessen wurde nun die Hauptverhandlung eröffnet. Erläuterung zum Verfahren[...] Wir sind mit unseren Anwälten der festen Überzeugung, dass das Aufführen dieses Buches in einer Literaturliste legal ist. Und wir diesen Prozess durchführen sollten und auch mit einem Freispruch gewinnen werden. [...] Das Urteil"480 Euro Strafe, ersatzweise 60 Tage Haft." |
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